
In der ZPO ist die einstweilige Verfügung gemeinsam mit dem Arrest in den §§ 916 ff ZPO geregelt. Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Zustands (§ 935 ZPO) und der vorläufigen Regelung (§ 940 ZPO). Beispiel: A ist Lokalpolitiker, als er am Samstag erfährt, dass die Regionalzeitung am nächsten Montag einen negativen Artikel ...
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